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09.08.2013
Bundesgerichtshof: Schadensersatzanspruch des Mieters wegen Schimmelbefall, auch wenn seine Kündigung aus formellen Gründen unwirksam ist!
Der Bundegerichtshof hat in seinem Urteil vom 03.07.2013, Az VIII ZR 191/12, entschieden, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines Mieters nicht daran scheitert, dass die vom Mieter wegen Mängeln ausgesproche Kündigung des Mietverhältnisses aus formellen Gründen unwirksam ist.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter sein Mietverhältnis gekündigt, nachdem in seiner Mietwohnung Schimmelbefall aufgetreten war und der Vermieter diesen trotz Aufforderung nicht beseitigt hatte. Die vom Mieter ausgesprochene Kündigung war jedoch aus rein formalen Gründen unwirksam, weswegen der Vermieter die Erstattung des dem Mieter entstandenen Schadens verweigerte.
Dies ist jedoch unzulässig, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.07.2013 entschieden hatte. Die Schadensersatzpflicht des Vermieters hängt nicht von der formalen Wirksamkeit der sachlich gerechtfertigten Kündigung des Mieters ab.