Ihr direkter Kontakt zu mir
Christine Scheck, Rechtsanwältin
Gewerbepark C 25,
Business-Center (2. Stock)
93059 Regensburg
Tel. 0941 - 4636293
Anfahrt
Polizeibeamter: “Geisterfahrer” haftet nicht für posttraumatisches Belastungssyndrom
Ein Polizist kann von der Versicherung eines Unfallverursachers keinen Schadenersatz für eine durch den Unfall hervorgerufene psychische Schädigung verlangen.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall zweier Polizeibeamter, die als Folge eines Verkehrsunfalls ein posttraumatisches Belastungssyndrom erlitten haben sollen. Verursacht wurde der Unfall durch einen “Geisterfahrer”, der die Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren hatte. Dabei verursachte er einen Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw, in dem sich eine vierköpfige Familie befand. Beide Pkw fingen Feuer, wodurch sämtliche Insassen verbrannten. Die beiden Polizeibeamten mussten dies mit ansehen, ohne helfen zu können.
Die Richter verneinten einen Ersatzanspruch der Polizisten, weil ihre Tätigkeit unter das allgemeine Lebensrisiko falle. Durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen könnten zwar eine Verletzung der Gesundheit im Sinne des Schadenersatzrechts darstellen. Die hier geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen könnten dem Schädiger aber unter den Umständen des Streitfalls nicht zugerechnet werden. So sei eine Haftpflicht des Unfallverursachers in Fällen anerkannt, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter infolge einer psychischen Schädigung eine schwere Gesundheitsstörung erlitten habe. Maßgeblich für die Zurechnung sei in diesen Fällen, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen habe und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte. Solche Umstände hätten hier jedoch nicht vorgelegen. Die Polizeibeamten seien an dem eigentlichen Unfallgeschehen, nämlich der Kollision zwischen dem “Geisterfahrer” und dem Pkw der Familie, nicht beteiligt gewesen. Sie seien daher wie zufällige Zeugen anzusehen, für die ein solches Ereignis dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sei (BGH, VI ZR 17/06).