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WEG: Durchsetzung von baulichen Veränderungen gegen den Willen der anderen Wohnungseigentümer

Ob und inwieweit bauliche Veränderungen (hier: Umbau von Fenster- in Türelemente mit abweichender Farbgebung an der Rückfront einer Wohneinheit) gegen den Willen eines anderen Wohnungseigentümers durchgeführt werden können, richtet sich in erster Linie nach der Gemeinschaftsordnung.

 

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Bestimme die Gemeinschaftsordnung, dass Veränderungen an der äußeren Gestalt der Wohnanlage sowie an der Farbe des Hauses der schriftlichen Einwilligung der anderen Eigentümer bedürfen, soweit das gemeinschaftliche Eigentum, oder das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers gestört werde, sei die Schwelle einer relevanten Beeinträchtigung gegenüber dem “Nachteil” im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gesenkt. Ein Verbot sei in diesen Fällen leichter durchsetzbar (OLG Düsseldorf, I-3 Wx 21/07).